... Wie wirkt sich die Betreuung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten aus?
Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die Betreuung nicht eingeschränkt. Soweit der Betreute also noch geschäftsfähig ist, hat er die Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Betreuers selbst rechtswirksam zu handeln. Dabei besteht die Gefahr widersprüchlicher Geschäfte, insbesondere auch deshalb, weil die Geschäftsfähigkeit von Betreuten häufig zweifelhaft und schwer zu beurteilen ist. Wenn beispielsweise der vermögens- und einkommenslose Betreute ein Auto kauft, ist es für den Betreuer schwierig, dem Verkäufer klar zu machen, dass das Geschäft unwirksam ist, weil der äußerlich unauffällig wirkende Betreute wegen einer psychischen Erkrankung im Zeitpunkt des Kaufabschlusses geschäftsunfähig war. Um in solchen Situationen eine Vermögensgefährdung beim Betreuten auszuschließen oder wenigstens zu minimieren, kann das Vormundschaftsgericht die Rechtsstellung des Betreuers durch einen Einwilligungsvorbehalt erheblich verstärken.
Kann der Betreute ein Testament errichten oder heiraten?
Ob jemand heiraten oder ein Testament errichten kann, hängt ausschließlich davon ab, ob er ehe- oder testierfähig ist. Im übrigen kann man sich bei diesen höchstpersönlichen Erklärungen nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten eines Betreuers der Fall wäre. Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen.(§ 1303 BGB) Anders steht es bei der Ehescheidung. Hier könnte eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren angeordnet werden. Ein Testament errichten kann jeder, der 16 Jahre alt ist. Nicht testierfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf eine etwaige Betreuung kommt es nicht an.(§ 2229 BGB).
Was bedeutet ein Einwilligungsvorbehalt für den Betreuten?
Auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ändert an der bestehenden oder nicht bestehenden Geschäftsfähigkeit des Betreuten nichts. Das ist schon deshalb wichtig, weil sich der Einwilligungsvorbehalt meist nur auf abgegrenzte Aufgabenbereiche und nur selten auf alle Angelegenheiten des Betreuten erstreckt. Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt der Betreute in dem Aufgabenkreis, auf den der Einwilligungsvorbehalt sich erstreckt, eine ähnliche Stellung wie ein beschränkt Geschäftsfähiger. Er ist insoweit also einem Kind zwischen 7 und 18 Jahren vergleichbar (Näheres unter >> Einwilligungsvorbehalt).
Rechtsanwalt als Betreuer hat Wahlrecht Ist ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er grundsätzlich die Wahl, ob er seine Tätigkeit nach § 1836 BGB vergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen Tätigkeiten auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB zurückgreift. Wählt er den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB, gilt der Grundsatz, dass der Betreuer die gleiche Vergütung erhalten soll, die ein vom Betroffenen herangezogener Rechtsanwalt für seine Dienste verlangen könnte. Der Betreute bzw. im Falle seiner Mittellosigkeit die Staatskasse sollen weder einen Vorteil noch einen Nachteil daraus ziehen, dass die kostenrelevante Heranziehung eines Rechtsanwalts wegen der besonderen Qualifikation des Betreuers unterbleiben konnte. Das Betreuungsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem Rechtsanwalt in Sachen des mittellosen Betreuten eine höhere Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen als gegenüber jedem anderen mittellosen Mandanten, zumal der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglichst niedrig zu halten.
Der Rechtsanwalt wird deshalb im Hinblick auf seine anwaltspezifischen Dienste auch bei außergerichtlichen Tätigkeiten so gestellt, als wenn er nicht zugleich Betreuer der Betroffenen wäre, sondern diesem wie ein als Dritter beauftragter Rechtsanwalt gegenüberstünde. Ein solcher Rechtsanwalt könnte bei einem mittellosen Betreuten für Tätigkeiten, die unter die Beratungshilfe fallen, nicht die Regelgebührensätze, sondern lediglich die Gebühren für die Beratungshilfe gem. den Vorschriften des §§ 131 ff BRAGO abrechnen.
OLG Köln, 09.07.2002 - Az: 16 Wx 102/02
Wie ist es, wenn für den Betreuten ein Prozess geführt werden muss?
Zur Frage der Vertretung eines Betreuten vor Gericht sind in jüngster Zeit mehrere Aufsätze erschienen, die bei der Beurteilung der dabei auftretenden rechtlichen Fragen teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (Deinert, BtPRAX 2001 46 u. 146; Bienwald a.a.O. 2001, 150). Bei den Rechtsstreitigkeiten, an denen Betreute beteiligt sind, handelt es sich in der Praxis meist um Zahlungsklagen von Gläubigern, Mietstreitigkeiten und Unterhaltsprozessen, die vor den Zivil- und Familiengerichten in erster Instanz beim Amtsgericht oder Landgericht geführt werden, seltener um öffentlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialrechts.
Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene Aufgabenkreis die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der Vermögensangelegenheiten gem. § 1902 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden. Streitig ist dies allerdings für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das Vormundschaftsgericht bedürfe. Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. Bei Mietsachen ist die Vorschrift des § 1907 BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war.
Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers sachlich den zu führenden Rechtsstreits abdeckt, kommt es auf die rechtliche Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
" Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. ".
Zum Grundverständnis der Vorschrift ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer Betreuung den Betreuten nicht geschäftsunfähig macht. Die Frage, ob er bei der Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts geschäftsfähig oder nicht geschäftsfähig ist und war, beurteilt sich demnach nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Da nun gem. § 52 ZPO die Fähigkeit, selbstständig einen Prozess führen zu können (Prozessfähigkeit) an die vorhandene Geschäftsfähigkeit anknüpft, ist ein Betreuter, solange er geschäftsfähig ist, grundsätzlich auch prozessfähig. Von der herrschenden Meinung in der zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur wird § 53 ZPO so ausgelegt, dass auch ein prozessfähiger, weil geschäftsfähiger Betreuter sich in einem von ihm oder gegen ihn geführten Prozess von seinem Betreuer vertreten lassen muss, wenn der Prozess in den Aufgabenbereich des Betreuers fällt und der Betreuer sich entschieden hat, den jeweiligen Prozess für den Betreuten zu führen. Der Betreuer kann dabei Prozesshandlungen des Betreuten, die dieser vor dem Eintritt des Betreuers in den Prozess vorgenommen hat, genehmigen. Mit dem Eintritt des Betreuers verliert der Betreute die Fähigkeit, den Prozess in eigener Person weiterzuführen, der Betreuer wird sein gesetzlicher Vertreter.
Die gegenteilige Mindermeinung (z.B. Deinert a.a.O.) kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grund des § 53 ZPO ein Betreuter in sämtlichen Prozessen, die in den Aufgabenbereich des Betreuers fallen, als nicht prozessfähig zu gelten hat deshalb von seinem Betreuer vertreten werden muss. Der Betreuer braucht demnach nicht eigens in den Prozess " einzutreten " . Gegen diese Auffassung spricht nach Meinung von AnwaltOnline nicht nur der Wortlaut des § 53 ZPO sondern auch die Überlegung, dass § 53 ZPO eine Einschränkung der in Art. 2 Grundgesetz garantierten persönlichen Freiheit darstellt und die Bestimmung bei einer etwaigen Unklarheit zu Gunsten des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten ausgelegt werden muss.
Die vorstehenden Überlegungen erübrigen sich jedenfalls für die Praxis, wenn in dem Aufgabenbereich, unter den der Rechtsstreit fällt, ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Da die im Laufe eines Prozesses abzugebenden Erklärungen Willenserklärungen i. S. des § 1903 BGB darstellen, sind sie ohnehin nur mit Genehmigung des Betreuers wirksam.
Da sich § 53 ZPO nur auf die eigentliche Prozessführung bezieht, hat die Bestimmung keine Auswirkung darauf, ob der Betreute Rechtsgeschäfte außerhalb des Prozesses über den Gegenstand dieses Prozesses tätigen kann. Insoweit bleibt es dabei, dass ihm dies ohne weiteres möglich ist, so weit Geschäftsfähigkeit besteht. So könnte also beispielsweise ein geschäftsfähiger Betreuter außerhalb des Prozesses wirksam Zahlungen an einen Gläubiger auch dann leisten, wenn der ihn vertretende der Betreuer in einem Zahlungsprozess mit diesem Gläubiger über die Berechtigung der Forderung streitet.
Inwieweit der Betreuer in einem gegen den Betreuten geführten Strafverfahren Mitwirkungsrechte hat, ist nach besonderen Kriterien zu beurteilen. Vgl. dazu Teilnahme an Strafverhandlungen.
Welche Tätigkeiten sind zu vergüten, welche nicht? Das Landgericht Dessau (HIERMIT-ERGAENZT=H-E=...) hat sich anlässlich der Überprüfung der Abrechnung eines Berufsbetreuers zu zahlreichen Einzelfragen geäußert: 1. Die Angaben des Betreuers zum zeitlichen Umfang der einzelnen Betreuungstätigkeiten sind im allgemeinen als richtig zugrunde zu legen, es sei denn, sie belegen einen offensichtlich eindeutig überzogenen und sachlich völlig ungerechtfertigten Aufwand oder es tritt in ihnen ein missbräuchliches Verhalten des Betreuers zu Tage. 2. Der Zeitaufwand für die Ersteinsicht in Betreuungsakten und Unterlagen sowie zur Erlangung des Betreuerausweises ist nicht zu vergüten, weil es sich dabei nicht um Betreuungsmaßnahmen sondern um Tätigkeiten handelt, die die Betreuung erst vorbereiten sollen. 3. Bevor eine zeitaufwendige Fahrt zu einer Behörde, Bank usw. unternommen wird, muss der Betreuer sich telefonisch erkundigen, ob der gewünschte Ansprechpartner anwesend und verfügbar ist. Fehlfahrten werden nicht vergütet. (H-E=Zeitangaben des Betreuers müssen plausibel sein) Dagegen erhält der Betreuer eine Vergütung für etwaige unvermeidliche Wartezeiten. 4. Wenn mehrere Fahrten durchgeführt werden müssen, sind diese zeitlich und hinsichtlich der Fahrtstrecke so zu koordinieren, dass unnötiger Aufwand vermieden wird. 5. Während der Anlaufphase einer Betreuung muss der Betreuer zunächst ein Vertrauensverhältnis zum Betreuten aufbauen und einen Überblick über seine Gesamtsituation gewinnen. Dies rechtfertigt einen erhöhten Betreuungsaufwand z. B. durch vermehrte persönliche Gespräche mit dem Betreuten und mit den Personen seines Umfeldes, z. B. Ärzten, Sozialarbeitern usw.
Anmerkung AnwaltOnline:
Die unter 1. wiedergegebene Argumentation des LG Dessau überzeugt nicht, weil es sich bei den genannten Maßnahmen immerhin um solche handelt, die einem speziellen Betreuungsfall zuzuordnen sind und nicht etwa der allgemeinen, in den Gebührensätzen bereits berücksichtigten, Information des Betreuers über seine Aufgaben dienen sollen.
LG Dessau Beschluss v. 26.06.2000 – 9 T 298/00
http://www.anwaltonline.net/show.asp?x=urteile/berufsbetreuer-verguetung.html // Wie werden Telefonate abgerechnet? Wenn Mittellosigkeit bevorsteht Der Betreuer ist nicht verpflichtet, die Zeiträume für die Abrechnung seiner Vergütungsansprüche so zu wählen, dass vorhandenes Vermögen des Betreuten noch zur Verfügung steht. Er kann vielmehr auch bei absehbar bevorstehender Mittellosigkeit des Betroffenen den vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum von 15 Monaten ausschöpfen.
Wunsch auf Bestellung eines neuen Betreuers Auch im Rahmen des § 1908b BGB ist der Grundgedanke der Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen. Unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ist der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers zu berücksichtigen.
Im Betreuungsrecht kommt es oft zu offiziellem Briefverkehr, es müssen Veträge geschlossen werden. Da möchte man sich zumindest an ein Muster anlehnen können. Für die häufigsten Probleme bieten wir Ihnen hier Muster an.
Mittellosigkeit des Betreuten - Bestattungsvorsorgevertrag ist zulässig Wenn der Betreuer für den Betreuten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließt, so darf der dafür aufgewendete angemessene Geldbetrag nicht dem noch vorhandenen Vermögen mit der Folge, dass die Mittellosigkeit verneint wird, fiktiv hinzugerechnet werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.2.2001 - 20 W23/2000
Schadensersatzansprüche Der Betreuer kann für Schäden, die ihm von dem Betreuten zugefügt werden, keinen Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen.
Das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat am 18.3.2005 auch den Bundesrat passiert. Die Vorschriften werden zum 1. Juli 2005 in Kraft treten.
„Die heute beschlossenen Gesetzesänderungen ermöglichen noch besser als bisher, unnötige Betreuungen zu vermeiden. Sie sorgen auch für Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung im Betreuungswesen. Das ermöglicht es den Betreuern, sich auf das Maßgebliche zu konzentrieren – auf das Wohl der Betreuten“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das Gesetz berücksichtigt die berechtigten Forderungen der Länder, durch eine Pauschalierung der Vergütung und des Auslagenersatzes für Berufsbetreuer den ernormen Anstieg der Betreuungskosten seit 1992 in den Griff zu bekommen. Vormundschaftsgerichte und Berufsbetreuerinnen und -betreuer müssen sich nicht mehr wie bisher mit der Erfassung und Kontrolle der vergütungsfähigen Minuten oder der einzelnen gefahrenen Kilometer aufhalten. Statt dessen sorgen künftig Inklusivstundensätze, die Vergütung, Auslagenersatz und Umsatzsteuer enthalten, für Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung. Die Anzahl der zu vergütenden Stunden wird pauschaliert und hängt davon ab, ob die Betreuten zuhause oder im Heim leben.
Die Länder erhalten zudem die Möglichkeit, die Auswahl der Person der Betreuerin oder des Betreuers den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu übertragen.
Schließlich stärkt das neue Recht die Vorsorgevollmacht, indem die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden erweitert wird und Betreuungsbehörden künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger einen anderen Menschen bevollmächtigen, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollten. „Es ist immer besser, man wählt sich die Person, die einen vertreten soll, selbst aus - statt dann im Ernstfall einen gerichtlich bestellten Berufsbetreuer zu bekommen, den man nicht kennt“, sagte die Ministerin.
Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge deckt Unterbringungsmaßnahme nicht ab. Wenn dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Betreuten übertragen ist, ist davon die Unterbringung des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB nicht gedeckt. Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung beantragt, handelt er pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden vorliegt, schadensersatzpflichtig. Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht.
Der Wille des Betroffenen ist maßgebend Der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen, ist für das Gericht grundsätzlich bindend, auch wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist, seinen Wunsch aber mit natürlichem Willen kundtun kann.
Anmerkung AnwaltOnline: Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass der Betroffene zwar keine bestimmte Person als Betreuer vorschlägt, aber seine ablehnende Haltung bestimmten Personen gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
Das ist auch in diesem Zusammenhang beachtenswert!